Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Vom 20. Mai 1998, BGBl. I S. 1048, zuletzt geändert am 31. März 2015, BGBl. I S. 1474, 1528
Auf Grund des 9 Abs. 3 des Dngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) eingefgt worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Bercksichtigung der Rechte des Bundestages:
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