Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 27. November 1997, GVBl. S. 441, geändert am 14. Juli 2015, GVBl. S. 127, 160
Auf Grund des § 123a des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVBl. S. 69), BS 75-50, wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuß des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:
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