Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 17. Juli 2025 (GBl. Nr. 66)
Es wird verordnet aufgrund von
§ 17 Absatz 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323, S. 22) geändert worden ist, und
§ 18 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist:
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