Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1974)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 und des § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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