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Vorschrift KWK-Ausschreibungsverordnung

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  • Vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1865)

  • Vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), zuletzt geändert am 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 727)

  • Vom 10. August 2017, BGBl. I S. 3167, geändert am 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549, 2567)

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Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme (KWK-Ausschreibungsverordnung - KWKAusV)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138, 3199)

Hinweis der Redaktion:

Bitte beachten Sie, dass die Änderung des § 27 der KWK-Ausschreibungsverordnung durch Artikel 20 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 726) erst am 21. Oktober 2021 in Kraft tritt. In der Ihnen hier zur Verfügung gestellten aktuellen Version des Gesetzes findet sie deshalb noch keine Berücksichtigung.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1117583

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen

§ 4 Elektronisches Verfahren

§ 5 Höchstwert

§ 6 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle

§ 7 Bekanntmachung

§ 8 Anforderungen an Gebote

§ 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten

§ 10 Sicherheiten

§ 11 Zuschlagsverfahren

§ 12 Ausschluss von Geboten

§ 13 Ausschluss von Bietern

§ 14 Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen

§ 15 Bekanntgabe der Zuschläge

§ 16 Entwertung von Zuschlägen

§ 17 Zuordnung und Übertragung von Zuschlägen

§ 18 Erlöschen von Zuschlägen

§ 19 Höhe, Dauer und Voraussetzungen des Anspruchs auf Zuschlagszahlung

§ 20 Mitteilungspflichten

§ 21 Pönalen

§ 22 Rechtsschutz

§ 23 Festlegungen

§ 24 Zulassung von innovativen KWK-Systemen

§ 25 Geöffnete ausländische Ausschreibungen

§ 26 Anwendung des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes im Kooperationsstaat

§ 27 Völkerrechtliche Vereinbarung

§ 28 Evaluierung

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