Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 5. Januar 1999, BGBl. I S. 35
Auf Grund des 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), Satz 5 zuletzt gendert durch Artikel 45 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Mrz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserla vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium fr Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhrung des Beratenden Ausschusses nach 32a des Luftverkehrsgesetzes:
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