Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (GVBl. S. 327)
Auf Grund des § 7 Abs. 4, des § 33 Abs. 3, des 36 Abs. 3, des § 42 Abs. 2, des § 43 Abs. 3, des § 46 Abs. 1, des § 58 Abs. 8 und des § 60 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 793-1, wird verordnet:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.