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Vorschrift Landeswasserstraßenverordnung

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  • Stand vom 26. November 2015 (GVBl. S. 550), zuletzt geändert am 29. Mai 2019 (GVBl. S. 141), berichtigt am 5. Juli 2019 (GVBl. S. 182)

  • Stand vom 26. November 2015 (GVBl. S. 550), zuletzt geändert am 29. Mai 2019 (GVBl. S. 141)

  • Stand vom 26. November 2015, GVBl. S. 550, geändert am 5. Oktober 2018, GVBl. S. 642, 646

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Landeswasserstraßenverordnung

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Hessen

Stand vom 26. November 2015 (GVBl. S. 550, zul. ber. GVBl. S. 182 2019), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 7)

Amtliche Anmerkung:

Die Verordnung dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 345 S. 53), geändert durch die Richtlinie (!=U) 2021/1233 vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern (ABl. EU Nr. L 274 S. 52),

  2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. EU Nr. L 6 S. 15) und

  3. der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. EU Nr. L 252 S. 118, 2019 Nr. L 181 S. 123), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1308 der Kommission vom 28. April 2021 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S.1) sind beachtet worden.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.901163

Aufgrund

  1. des § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338),
  2. des § 1 des Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, im Fall der Nr. 1 im Benehmen mit der Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Anwendbarkeit von Vorschriften

§ 3 Technische Zulassung von Fahrzeugen

§ 4 Anforderungen an Fahrzeuge, die keiner technischen Zulassung bedürfen

§ 5 Pflichten der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und der Eigentümerin oder des Eigentümers

§ 6 Fahrerlaubnis

§ 7 Fahruntüchtigkeit

§ 8 Fahrgeschwindigkeit

§ 9 Fahrverbote, Nutzungsbeschränkungen, Vermietung von Sportbooten

§ 10 Fahren im Uferbereich

§ 11 Zu Wasser lassen, Stillliegen

§ 12 Schifffahrt bei Hochwasser

§ 13 Zuständigkeiten

§ 14 Ausnahmen

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage

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