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Klimaschutz  
28.02.2023

LG Braunschweig: Klimaklage gegen VW abgewiesen

ESV-Redaktion Recht
LG Braunschweig: VW hält die geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Klimaschutz ein. Das BIld zeigt das Stammwerk von VW in Wolfsburg (Foto: Marcel Paschertz / stock.adobe.com)
Kann einem Autohersteller per Zivilklage verboten werden, ab 2030 noch Autos mit Verbrennungsmotor zu produzieren oder kann er dazu verpflichtet werden, seinen CO2-Ausstoß bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 2018 zu reduzieren? Hiermit musste sich das LG Braunschweig aktuell auseinandersetzen.





In dem Streitfall sehen sich die Kläger in ihren Grundrechten verletzt. Ihre Begründung: Der von der Beklagten mitverursachte Klimawandel beeinträchtigt die Kläger jeweils
  • in ihrem Grundrecht auf Eigentum,
  • in ihrer Gesundheit
  • und ihrem Recht auf Erhalt treibhausgasbezogener Freiheit.
Dabei berufen sich die Kläger vor allem auf den Klimabeschluss des BVerfG vom 24.3.2021 (1 BvR 2656/18).


Beklagte: Keine Kausalität zwischen ihren Emissionen und den behaupteten Rechtsgutsverletzungen

Demgegenüber bestreitet der beklagte Autohersteller die von der Klägerin unterstellte Kausalität zwischen seinen CO2-Emissionen und dem Klimawandel bzw. den dargelegten Rechtsgutsverletzungen und verneint eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für das Verlangen der Kläger.


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LG Braunschweig: Von VW verursachte Emissionen sind zu dulden

Vor dem LG Braunschweig hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht sah die Klage zwar in weiten Teilen als zulässig, aber letztlich als unbegründet an. Die wesentlichen Überlegungen des LG:
 
  • Gesetzgeber hat Schutzpflichten gegenüber dem Bürger erfüllt: Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.01.2022 festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) – das zum 31.08.2021 in Kraft getreten ist – seine Schutzpflichten gegenüber den Bürgern, die sich aus den Grundrechten ergeben, erfüllt hat. Diese Regelungen hält der beklagte Autohersteller ein.
  • Zur Reichweite der Duldungspflicht nach § 1004 BGB: Bei der Auslegung von § 1004 BGB und der Reichweite der Duldungspflicht sind die grundrechtlichen Positionen der Kläger und der Beklagten zu berücksichtigen. Als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat entfalten die Grundrechte aber grundsätzlich nur in diesem Verhältnis ihre unmittelbare Wirkung. In dem Streit, in dem sich die Prozessparteien als Privatpersonen gegenüber stehen, spielen die Grundrechte dem Gericht zufolge aber nur mittelbar im Sinne eines übergeordneten Wertekataloges eine Rolle. Hierbei kann die Verpflichtung der Beklagten nicht weiterreichen als die Pflichten, die der Staat aus den Grundrechten gegenüber dem Bürger einzuhalten hat.
Demnach müssen die Kläger die von der Beklagten verursachten CO2-Emissionen dulden.
 
Quelle: PM des LG Braunschweig vom 14.02.2023 zum Urteil vom selben Tag – 6 O 393/21


 
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  Im Wortlaut: § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

 (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von   dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf   Unterlassung klagen.
 
 (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
 
 
 (ESV/bp)
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