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Greenwashing  
27.07.2023

LG Karlsruhe zum GREENZERO-Ansatz bei Werbung mit dem Begriff „umweltneutral“

ESV-Redaktion Recht
LG Karlsruhe: Der Begriff „umweltneutral“ umfasst neben den Wirkkategorien CO2-Emissionen, Eutrophierung, Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau noch weitere 8 Kategorien (Foto: narawit / stock.adobe.com)
Neben der Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ spielt zunehmend auch die Bezeichnung der Produkte als „umweltneutral“ eine Rolle. Nun hat sich das LG Karlsruhe auch zu den Voraussetzungen für diese Werbevariante geäußert. 

In dem Streitfall hatte der DM-Drogerie-Markt auf Verpackungen von Flüssigseife, Sonnenmilch und Cremedusche mit dem Begriff „klimaneutral“ geworben. Zudem enthielt ein Spülmittel auf seiner Verpackung den Hinweis: „Umweltneutrales Produkt“. Zudem wies die Werbung auf eine sogenannte „ClimatePartner“-Nummer mit dem Zusatz „CO2-kompensiert“ hin. Gegen diese Werbung hatte die Deutsche Umwelthilfe e.V. erfolgreich vor dem LG Karlsruhe auf Unterlassung geklagt. Die wesentlichen Überlegungen der Kammer für Handelssachen des LG Karlsruhe: 
 

Werbung mit „klimaneutral“

Inswoweit ging es der Kammer um fehlende Hinweise auf Informationen im Internet sowie um die Irreführung der Verbraucher mangels einer dauerhaften CO2-Bindung. Die Erwägungen der Kammer im Einzelnen:
  • Fehlender Hinweis auf Informationen im Internet: Die Werbung verstößt in zwei Fällen gegen § 5a Absatz 1 UWG, weil die Beklagte den angesprochenen Verkehrskreisen wesentliche Informationen zum Verständnis des Begriffs „klimaneutral“ vorenthält. Zwar finden sich auf den betroffenen Verpackungen Hinweise darauf, dass die betreffenden Produkte „klimaneutral“ im Sinne von „CO2-kompensiert“ sein sollen. Nähere Informationen hierzu sind aber nur auf Internetseiten der ClimatePartner GmbH zu finden. Zwar ist es zulässig, insoweit auf Internetseiten mit näheren Informationen zu verweisen – allerdings muss der Verbraucher anhand der Verpackung auch erkennen können, dass eine entsprechende Internetseite existiert. Hieran fehlt es der Kammer zufolge. Auf den jeweiligen Verpackungen findet sich lediglich das Logo der ClimatePartner GmbH mit einem entsprechenden Schriftzug und einer längeren Ziffernfolge.
  • Irreführung mangels dauerhafter CO2-Bindung: Die Werbung verstößt bei allen drei Produkten gegen § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 1 UWG. Sie enthält nämlich ein Versprechen über ein klimaneutrales Produkt, das die Beklagte schon grundsätzlich nicht einhalten kann. Insoweit schickt die Kammer voraus, dass das produktbezogen emittierte Treibhausgas CO2 dauerhaft bilanziell neutralisiert werden müssen, was auch der Verbraucher erwartet. Die Kompensation der ausgestoßenen Treibhausgase soll aber unter anderem über Zahlungen an ein Waldprojekt in Peru erfolgen. CO2 hat jedoch innerhalb der Atmosphäre eine Verweildauer, die weit über die Laufzeit von Waldschutzprojekten hinausgeht – denn Wald bindet dieses Gas nur vorübergehend. Das Projekt in Peru läuft sogar nur bis 2040. Demgegenüber hat die Beklagte die betreffenden Zertifikate ein für allemal „verdient“. Zwar können diese auch verlängert werden, wenn die grundlegenden Bedingungen unverändert geblieben sind. Hieraus, so die Kammer weiter, würden aber neue handelbare Zertifikate entstehen.

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Werbung mit „umweltneutralem Produkt“

Auch bei dem Spülmittelprodukt sah die Kammer einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot von § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Demnach ist die Werbung ist überschießend und deshalb unzutreffend. Der Kammer zufolge verstehen die Verbraucher auch den relativ neuen Begriff der „Umweltneutralität“ im Sinne eines Produkts mit ausgeglichener Umweltbilanz. Eine solche liegt aber nicht vor, was die Kammer im Wesentlichen wie folgt begründete: 
  • GREENZERO-Ansatz erfasst nicht alle Umweltbelastungen: Der sogenannte GREENZERO-Ansatz, den die Beklagte von einer Streithelferin übernommen hatte, umfasst an Umweltbelastungen nur die Wirkkategorien CO2-Emissionen, Eutrophierung (Nährstoffeintrag), Versauerung, Sommersmog und Ozonabbau. Zwar sind dies die  Auswirkungen mit den relativ höchsten Umweltkosten. Allerdings, so die Kammer weiter,  bleiben nach dem bisherigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis noch weitere acht Wirkkategorien unberücksichtigt.
  • Erläuterungen auf Verpackung unzureichend: Zudem konnte die Beklagte die Behauptung der Umweltneutralität nicht durch ihre Erläuterungen auf der Verpackung so relativieren, dass nach dem Verbraucherverständnisses eine zutreffende Werbung vorliegt. Hierbei unterstellte die Kammer zugunsten der Beklagten, dass der Verbraucher den Sternchenhinweis auf zwei Erläuterungen auf der Verpackung trotz seiner geringen Größe und Positionierung überhaupt erkennt. Insgesamt erhält der Verbraucher aber den – nicht zutreffenden – Eindruck, das Produkt wäre aufgrund der Reduktion und Kompensation von Umwelteinwirkungen unter dem Strich in vollem Unfang umweltneutral.
Quelle: PM des LG Karlsruhe vom 26.07.2023 zum Urteil vom selben Tag – 13 O 46/22 KfH

 

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