Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1973)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8, der §§ 3 und 5 Abs. 1, des § 6, des § 8 Abs. 1 und 6 und der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069) , von denen die §§ 5, 6, 9 und 21 Nr. 2 durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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