Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 18. November 2025 (Gbl. 2025 Nr. 108)
Aufgrund von § 26 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262) in Verbindung mit § 11 Absatz 1 und 4 der GAP-Konditionalitäten- Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, wird verordnet:Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
