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Vorschrift Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung

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Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen (NatSchZustVO)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt

Vom 21. Juni 2011, GVBl. LSA S. 615

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.516865

Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSAS. 569) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 3 Netz „Natura 2000"

§ 4 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biptopschutz

§ 5 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten

§ 6 Ausnahmen von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten

§ 7 Nachweispflicht

§ 8 Vollzugsbehörde für alle übrigen Aufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97

§ 9 Auskunftsrecht

§ 10 Befreiungen

§ 11 Härteausgleich; Ausgleichszahlung für Schäden durch Großraubtiere

§ 12 Zuständigkeiten nach der Bundesartenschutzverordnung

§ 13 Zuständigkeiten nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

§ 14 Inkrafttreten

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