Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 21. Juni 2011, GVBl. LSA S. 615
Aufgrund von § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 29 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSAS. 569) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217) wird verordnet:
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