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Luftreinhaltepläne  
08.06.2021

Neue Entscheidungen des BVerwG zu Luftreinhalteplänen

ESV-Redaktion Recht
Das Bild zeigt eine Umwelt Messstation an einer stark befahrenden Hauptstraße (Foto: mitifoto / stock.adeobe.com)
Auf Klagen von Umweltverbänden hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Fortschreibung von Luftreinhalteplänen für die Städte Ludwigsburg, Hamburg und Kiel entschieden. Fraglich war, ob die die Luftreinhaltepläne mit zusätzlichen oder verschärften Maßnahmen ergänzt werden müssen, soweit die realisierten Maßnahmen in den vorgegebenen Zeiträumen nicht zur gewünschten Schadstoffminderung geführt hatten.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hatten als deutschlandweit tätige Umweltverbände für die Fortschreibung von Luftreinhalteplänen in verschiedenen deutschen Städten geklagt. An den jeweiligen Messpunkten gab es in der Vergangenheit teils erhebliche Überschreitungen der Schadstoffgrenzwerte.

BVerwG ordnet Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Ludwigsburg an

Im März 2019 reichte die DUH Klage gegen das Land Baden-Württemberg ein, weil der der Stickstoffdioxid-Grenzwert in Ludwigsburg überschritten wurde. Der VHG Mannheim entschied  am 26. November 2019, dass die vom Land und der Stadt Ludwigsburg vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Stickstoffdioxid-Grenzwert flächendeckend einzuhalten. Insbesondere hätte nicht auf Dieselfahrverbote verzichtet werden dürfen. Auf die Revision des Landes Baden-Württemberg meinte das BVerwG nun, dass die Anordnung eines Dieselfahrverbots zwar unverhältnismäßig ist, wenn der Grenzwert bereits im Folgejahr des Planerlasses eingehalten wird. Allerdings hält das VerwG die Planprognose des Landes für fehlerhaft, und zwar insbesondere in Bezug auf die erwartete Minderung der Stickstoffdioxid-Belastung aufgrund der Erneuerung einer Ludwigsburger Fahrzeugflotte.

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Fehlerhafte Messtechnik schönte Schadstoffwerte: BVerwG ordnet Fortschreibung des Luftreinhalteplans auch für Hamburg an

Auf die Klage des BUND vom Juli 2018 gegen das Land Hamburg hatte das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 29. November 2019 die unzureichenden Prognosen bezüglich der Schadstoffminderung gerügt, welche zudem auf fehlerhafter Messtechnik beruhten. Der Plan sei um „zweite Planungsstufe“ mit Maßnahmen für den Fall zu ergänzen, dass sich die Stickstoffdioxid-Belastung künftig ungünstiger als prognostiziert entwickele. Im Revisionsverfahren bestätigte das BVerwG in der Sache die Entscheidung des OVG überwiegend. Die Prognosen ließen den Pendlerverkehr außer Acht, außerdem seien die Messungen in zu großer Höhe durchgeführt worden. Eine Messung in vier Meter statt eineinhalb Meter Höhe führe zu geschönt niedrigeren Schadstoffwerten. Um die Gefahr unbemerkter Grenzwertüberschreitungen zu minimieren, sei diese Art der Messung daher ungeeignet. Rechtlich nicht geboten seien jedoch die vom OVG eingeforderten zusätzlichen Maßnahmen auf einer zweiten Planungsstufe.

OVG muss für die Stadt Kiel erneut über Luftreinhalteplan entscheiden: Wie wirksam sind Luftfilteranlagen?

Bereits im November 2017 hatte die DUH Klage gegen das Land Schleswig-Holstein eingereicht, da der Stickstoffdioxid-Grenzwert in Kiel überschritten wurde. Das OVG Schleswig urteiite am 24. Juni 2020, dass Luftfilteranlagen im Bereich der Messstationen keine geeignete Maßnahme seien, um eine flächendeckende Grenzwerteinhaltung in Kiel sicherzustellen. Auf die Revision des Landes Schleswig-Holstein verwies das BVerwG nun die Sache zurück an das OVG. Als Tatsacheninstanz müsse das OVG darüber entscheiden, ob die Prognose der Wirksamkeit der Luftfilteranlagen durch ein herstellereigenes Gutachten gestützt werde.
 
Quellen: Pressemeldungen des BVerwG vom 28. 05 zu den Urteilen vom gleichen Tag – 7 C 8.20; 7 C 4.20; 7 C 2.20

 


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