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Immissionsschutzrecht  
16.07.2021

Neue Regelungen für Schornsteine von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen sollen Luftqualität in Wohngebieten verbessern

ESV-Redaktion Recht
Die Mündung eines Schornsteins außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone eines Gebäudes soll den Abtransport der Abgase über die freie Luftströmung sichern (Foto: kexchen / stock.adobe.com)
Schornsteine von kleinen und mittelgroßen Feuerungsanlagen müssen künftig so weit über das Dach hinausragen, dass deren Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können. Wie das Bundesumweltministerium (BMU) aktuell mitteilte, hat die Bundesregierung hierzu am 14.07.2021 einen Entwurf zur Änderung der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ verabschiedet. 


Der Grund: Beim Verbrennen von Holz und Kohle entstehen oft Rauch und Schadstoffe, die gesundheitsgefährdend und unsichtbar sind, wie etwa Benzo(a)pyren, Dioxine, Furane oder Feinstaub. Vor allem in enger bebauten Wohngebieten sammeln sich die Schadstoffe dann in Bodennähe und können die Gesundheit der Anwohner gefährden.
 

Zweck und Regelungskern der neuen Vorgaben

Die geänderte Verordnung soll nun den Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung sicherstellen. Daher muss vor allem die Mündung eines Schornsteins der Feuerungsanlagen in Zukunft außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone des betreffenden Gebäudes liegen. Hierzu finden sich in § 19 Absatz 1 der geänderten Verordnung – der die Überschrift Ableitbedingungen trägt –  Vorgaben, die folgende Punkte betreffen:
 
  • Austrittshöhe des Schornsteins: Die Austrittshöhe des Schornsteins bzw. dessen Mündung muss mindestens 40 Zentimeter höher liegen als der Dachfirst.
  • Nähe des Austritts zum Dachfirst: Zudem muss der Austritt des Schornsteins nahe am Dachfirst platziert sein.
  • Verdünnung der Abgase: Um eine ausreichende Verdünnung der Abgase zu ermöglichen, muss die Austrittsöffnung des Schornsteins zudem die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen in der Umgebung um eine gewisse Höhe überragen. Diese Höhe soll von der Entfernung und von der Leistung der Anlage abhängen. Die neuen Vorgaben sollen auch die höheren Staubfrachten von Anlagen mit größeren Feuerungswärmeleistungen stärker berücksichtigen als bisher. 
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Anwendungsbereich der Neuregegelungen

Die Änderungen betreffen ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die eine Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt haben. Davon umfasst sind hauptsächlich:
  • zentrale Heizkessel für Festbrennstoffe, wie etwa Holzpelletheizungen, die ganze Häuser oder Wohneinheiten mit Wärme und Warmwasser versorgen
  • sowie Einzelraumfeuerungsanlagen, die als Zusatzheizung vorrangig den Aufstellraum beheizen. Hierzu zählen vor allem Kaminöfen.
Die Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert sind. Insoweit gelten die bisherigen Regelungen weiter. Gleiches gilt für den Austausch einer bestehenden Ölheizung durch eine Biomasseheizung, die derzeit mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) staatlich unterstützt wird. Ebenso wenig gelten die neuen Vorgaben für den Ersatz einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage, wie etwa eines Kaminofens.   
 
Nach den weiteren Angaben des BMU werden in Deutschland jährlich in Neubauten rund 4.000 neue Festbrennstoffkessel und etwa 70.000 neue Einzelraumfeuerungsanlagen installiert.
 
Quellen:
  • PM des BMU vom 14.07.2021
  • Entwurf für die Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; 1. BImSchV)
 
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