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Erneuerbare Energien  
06.08.2021

Neue Verordnung zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland teilweise in Kraft

ESV-Redaktion Recht
Die geänderte „Erneuerbare-Energien-Verordnung“ legt unter anderem fest, was „Grüner Wasserstoff“  ist (Foto: malp / stock.adobe.com)
Am 1. Januar 2021 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) in Kraft getreten, mit dem der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland konkretisiert werden soll. Nicht alle Regelungen, die das Gesetz vorsieht, sind aber bereits wirksam – sie müssen erst näher ausgeführt werden. Daher gilt seit dem 20. Juli 2021 eine geänderte „Erneuerbare-Energien-Verordnung“.

Der Hintergund: Das Bundeskabinett hat mit Wirkung zum 20. Juli 2021 die neue „Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ erlassen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland weiter voranzutreiben und so einen Beitrag zugunsten des Klimaschutzes zu leisten.

Ziele der Verordnung

Ziel der Neuregelungen ist es, das EEG 2021 näher auszuführen, sodass die dort enthaltenen Regelungen – beispielsweise zu einer verbesserten Biomasseförderung – ihre Wirksamkeit entfalten können. Die Verordnung regelt im Wesentlichen folgende Bereiche:

Definition „Grüner Wasserstoff“

Das EEG 2021 sieht eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage für die Produktion von Grünem Wasserstoff vor (§ 69b EEG 2021). Was als „Grüner Wasserstoff“ gilt, wird im Gesetz aber nicht konkretisiert. Eine der wichtigsten Regelungen der Verordnung legt daher fest, wann Wasserstoff als „Grüner Wasserstoff“ für die Zwecke der EEG-Umlagebefreiung anzusehen ist. Dabei setzt die Verordnung gewisse Mindestanforderungen:
  • Wasserstoff aus erneuerbaren Energien: So muss der Wasserstoff nachweislich aus Anlagen stammen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen.
  • Keine weitere Förderung: Zudem darf für den Wasserstoff keine weitere Förderung in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus verpflichtet die Verordnung die Bundesregierung dazu, die Anforderungen an den Grünen Wasserstoff unverzüglich zu überarbeiten und anzupassen, sobald die EU die Voraussetzungen für den Grünen Wasserstoff näher definiert hat.

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Anschlussförderung für kleine Gülleanlagen

Weiterhin legt die Verordnung fest, dass kleine Gülleanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, auch nach Ablauf der bisherigen 20-jährigen Förderung für weitere zehn Jahre gefördert werden. Dadurch soll ein wirtschaftlicher Weiterbetrieb solcher Kleinanlagen sichergestellt werden, was zur Senkung der Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft beiträgt. Nach der Verordnung darf unter anderem der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage aus Biogas erzeugt werden und darf eine gewisse Leistung nicht überschreiten.

Verbesserung in der praktischen Anwendung

Schließlich regelt die Verordnung weitere Details im untergesetzlichen Recht der erneuerbaren Energien, um die praktische Anwendung zu erleichtern. Beispielsweise wird die Registrierung von bestehenden Erneuerbare-Energien- und KWK- (Kraft-Wärme-Kopplung) Anlagen im Marktstammdatenregister verlängert. Weil hiervon so viele Akteure betroffen sind, hatte sich die bisherige Registrierungsfrist als zu kurz erwiesen.

Geltungszeitpunkte

  • Grundsetzliche Geltung: Prinzipiell gilt die neue Verordnung seit dem 20. Juli 2021.
  • Besonderheiten bei Grünem Wasserstoff: In Bezug auf den Grünen Wasserstoff gelten die Regelungen aber erst für Strom, der ab dem 01.01.2022 für die Herstellung von Wasserstoff genutzt wird, damit sich die Betroffenen auf die neuen Anforderungen einstellen können.
Quelle:

  • Deutscher Bundestag, Drucksache 19/29793 vom 19.05.2021 
  • Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
 
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