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Vorschrift Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe

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  • Vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 52)

  • Vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert am 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 406)

  • Vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert am 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 331)

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Niedersächsische Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe (NFördAVO)

Sachgebiet: Bergrecht

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 52)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.494460

Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe

§ 2 Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen

§ 4 Abgabefestsetzung

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

§ 6 Prüfung

§ 7 Anwendung der Abgabenordnung

§ 8 Feststellung des Marktwertes

Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

§ 9 Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas

§ 10 Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl

§ 11 Abgabe auf Erdöl

§ 12 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl

§ 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas)

§ 14 Abgabe auf Naturgas

§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas

§ 16 Befreiung für Schwefel

§ 17 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole

§ 18 Abgabe auf Sole

§ 19 Befreiung für Sole

§ 20 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies

§ 21 Befreiung für Erdwärme

Dritter Teil
Schlussvorschriften

§ 22 Extraförderzinsen

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

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