Sachgebiet: Bergrecht
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 10. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 564), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 52)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), wird verordnet:
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