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Vorschrift Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten

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  • Vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86)

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Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (NBodSUVO)

Sachgebiet: Bodenschutz

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 17. März 2005 (Nds. GVBl. S. 86), geändert am 29. April 2010 (Nds. GVBl. S. 183)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.96476

Aufgrund

    des § 3 Abs. 1 und des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), und

    des § 3 Abs. 2 NBodSchG

wird verordnet:

Erster Teil
Sachverständige

§ 1 Anerkennung von Sachverständigen

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

§ 3 Pflichten anerkannter Sachverständiger

§ 4 Anerkennungsverfahren

§ 4a Bewertung der Sachkunde

§ 5 Befristung der Anerkennung

§ 6 Vereinfachtes Verfahren

§ 7 Verzeichnis der Sachverständigen, öffentliche Bekanntgabe

§ 8 Erlöschen und Widerruf der Anerkennung

§ 9 Zuständige Stelle

§ 10 Mitteilungspflicht anerkannter Sachverständiger

Zweiter Teil
Untersuchungsstellen

§ 11 Sachkunde und Zuverlässigkeit von Untersuchungsstellen

§ 12 Übergangsregelungen

§ 13 (aufgehoben)

Dritter Teil
Schlussvorschrift

§ 14 In-Kraft-Treten

Anlage
Anforderungen an die Sachkunde und die gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen

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