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„Klimaneutralität“ in der Werbung  
10.07.2023

OLG Düsseldorf zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

ESV-Redaktion Recht
OLG Düsseldorf: Der durchschnittliche Verbraucher verbindet den Begriff „klimaneutral" mit einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produktes oder Unternehmens (Foto: Jenny Sturm / stock adobe.com)
Der Begriff „klimaneutral“ ist ein schlagkräftiges Werbe-Argument. Doch wie müssen Unternehmen den Verbraucher über die Umstände der Klimaneutralität aufklären? Hierzu hat nun das OLG Düsseldorf in zwei Parallelverfahren entschieden – mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Zunächst schickte der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf voraus, dass der durchschnittliche Verbraucher den Begriff „klimaneutral" auch mit einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen eines Produktes verbindet. Hierbei wisse er, dass die Klimaneutralität entweder durch Vermeidung von CO2-Emissionen oder über Kompensationen – wie etwa den Handel mit Zertifikaten – erreicht werden könne.

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Abfall-und Kreislaufwirtschaft, Umwelt und Immssisionsschutz, Wasserwirtschaft,  Energiewirtschaft und Klimaschutz
Dem Senat zufolge ist davon schon deshalb auszugehen, weil bestimmte Leistungen, wie zum Beispiel etwa Flugreisen, gar nicht emissionsfrei erbracht werden können, sodass hier ausschließlich Kompensationszahlungen möglich sind. Hierbei, so der Senat weiter, ist es unerheblich, ob sich der Begriff „klimaneutral“ auf ein Unternehmen oder lediglich auf ein konkretes Produkt bezieht. Zu den Streitfällen:
 
  • QR-Code, der zur Webseite mit erforderlichen Informationen führt, reicht aus: Im ersten Verfahren (I-20 U 152/22) hatte ein Fruchtgummihersteller die Verbraucher ausreichend informiert. Hier konnte der Leser der Werbeanzeige über einen darin enthaltenen QR-Code die Webseite von „ClimatePartner.com“ erreichen, in der die erforderlichen Informationen enthalten waren. Dem Senat zufolge reichte dies aus, weil in der Zeitungsanzeige zu wenig Platz für nähere Angaben zu Art und Umfang der Kompensationen war.
  • Werbung ohne jegliche Informationen unzureichend: Demgegenüber enthielt die Werbung einer Konfitüren-Produzentin im zweiten Streitfall (I-20 U 72/22) weder in ihrer Werbeanzeige noch auf ihrer Produktverpackung Hinweise auf das „Wie“ der beworbenen Klimaneutralität. Dies hielt der Senat für nicht ausreichend.

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Der Senat hatte sich in beiden Verfahren im Ergebnis den Auffassungen der jeweiligen erstinstanzlichen Entscheidungen angeschlossen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheiten ließ der Senat die Revision zum BGH aber zu. Beide Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
 
Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 06.07.2023 zu den Entscheidungen vom selben Tag – I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22

 


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