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Umwelt-und Naturschutzrecht  
22.09.2017

OVG Saarland: Keine Genehmigung für Windkraftanlagen bei Betroffenheit bestimmter Vogelarten

ESV-Redaktion Recht
In Deutschland leben mehr als 50 Prozent des Weltbestandes des Rotmilans (Foto: spreewald-picture.de&Kara/Fotolia.com)
Der Schutz bestimmter Vogelarten geht der Errichtung von Windkraftanlagen vor, wenn die Vogelarten regional bestandsbedroht sind und durch die Windkraftanlagen in ihrem Funktionsraum betroffen wären.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis) hat mit Beschluss vom 06.09.2017 den Antrag eines Windenergieanlagenbetreibers gegen die Versagung der Genehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen zurückgewiesen. Die Anlagen haben eine Nabenhöhe von 141 m und einem Rotordurchmesser von 117 m und befindet sich auf dem Neuhofplateau in Mandelbachtal-Bebelsheim.

Im Mai 2014 hatte das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz den Genehmigungsantrag unter Verweis auf eine negative Betroffenheit der Funktionsräume von windkraftrelevanten Vogelarten durch den Bau und den Betrieb der Anlagen abgelehnt. Besonders betroffen wären Rot- und des Schwarzmilane, so die Behörde.

Klage in erster Instanz erfolglos

Im August 2016 hat die Vorinstanz die Klage des Betreibers nach erfolglosem Widerspruchsverfahren abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Den Antrag auf Zulassung zu Berufung hat das OVG zurückgewiesen und damit die negative Entscheidung des Landesamts bestätigt.

Vorhabenstandorte gefährden Milanarten

Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz meinte, die vorgesehenen Anlagenstandorte liegen im räumlichen Umfeld mehrerer Vogelschutz- und FFH-Gebiete (NATURA 2000). Der Vogel gehöre absolut und auf den Brutbestand bezogen zu den häufigsten Schlagopfern an Windenergieanlagen in Deutschland. Der gesamte Bereich der vorgesehenen Standorte sei ein wesentlicher Nahrungsraum für beide Milanarten.

Die Bundesrepublik trage auch eine hohe Verantwortung für den Schutz dieser Art, da in Deutschland mehr als 50 Prozent des Weltbestandes des Rotmilans lebten. Das OVG schloss sich der Argumentation des Landesamtes an. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: PM des Saarländischen OVG vom 11.09.2017 zum Beschluss vom 06.09.2017 – AZ: 2 A 316/16

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