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Vorschrift Planungssicherstellungsgesetz

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  • Vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041)

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Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), geändert am 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694, 2699)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist, Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme(ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7. 2012, S. 1).

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1341702

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ortsübliche und öffentliche Bekanntmachungen

§ 3 Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen

§ 4 Erklärungen zur Niederschrift

§ 5 Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen

§ 6 Übergangsregelung

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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