Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 18. Februar 2020 (GBl. S. 47), geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 16)
Auf Grund von § 42 Absatz 2, § 42 a Absatz 2 Satz 2 und § 55 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 162) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
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