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Vorschrift Prüfungsordnung Fachkraft Abwassertechnik

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Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen, Fachkraft für Abwassertechnik, Fachkraft für Wasserversorgungstechnik, Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Hessen

Vom 15. Februar 2005, StAnz. S. 1229

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.98177

Aufgrund der §§ 41 Satz 1 und 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) wird folgende vom Berufsbildungsausschuss beim Regierungspräsidium Darmstadt am 6. Oktober 2004 beschlossene Prüfungsordnung erlassen:

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

§ 3 Befangenheit

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (§ 38 BBiG)

§ 5 Geschäftsführung

§ 6 Verschwiegenheit

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fallen (§ 40 BBiG)

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

§ 12 Regelung für Behinderte

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand (§ 35 BBiG)

§ 14 Gliederung der Prüfung

§ 15 Prüfungsaufgaben

§ 16 Nichtöffentlichkeit

§ 17 Leitung und Aufsicht

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Bewertung

§ 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 23 Prüfungszeugnis

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 25 Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt
Schlussbestimmung

§ 26 Rechtsbehelfe

§ 27 Prüfungsunterlagen

§ 28 Genehmigung, In-Kraft-Treten

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