Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 26. Februar 1999, SächsGVBl. S. 131
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nummer L 204 S. 37) sind beachtet worden.
Aufgrund von § 4, § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 4 und § 52 Abs. 4 Nr. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), wird verordnet:
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