Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 2. Juli 2008, SächsGVBl. S. 498
Aufgrund von § 9a Abs. 2 und § 9b Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:
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