Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 16. April 2003, SächsGVBl. S. 110
Es wird verordnet aufgrund von
1. § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
2. § 47 Abs. 5 Satz 3 SächsWaldG im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen,
3. § 49 Abs. 6 SächsWaldG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
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