Verordnung des Schsischen Staatsministeriums des Innern zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Schsischen Bauordnung (Schsische Wasserbauprfverordnung - SchsWasBauPVO)
Aufgrund von 20 Abs. 4 und 23 Abs. 2 der Schsischen Bauordnung (SchsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SchsGVBl. S. 1401), zuletzt gendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SchsGVBl. S. 105, 106), und unter Beachtung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), wird verordnet:
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