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Vorschrift Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz

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  • Vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. April 2021 (SächsGVBl. S. 517, 518)

  • Vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134)

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Gesetz über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz - SächsGDIG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Sachsen

Vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), geändert am 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.457310

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Anwendungsbereich

§ 4 Erfassung und Verwaltung von Geodaten

§ 5 Netzdienste und Geoportal der GDI Sachsen

§ 6 Erfassung und Verwaltung von Metadaten

§ 7 Betrieb der GDI Sachsen

§ 8 Zugang zu den Geodaten und Metadaten sowie den Geodatendiensten

§ 9 Privatrechtliche Entgelte sowie Gebühren und Auslagen, Erteilung von Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen

§ 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 11 Übergangsbestimmungen

§ 12 Einschränkung eines Grundrechts

Anlage (zu § 3 Absatz 4 Nummer 2)

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