Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 418)
Bitte beachten Sie, dass die Änderung von § 20 des Sächsischen Straßengesetzes durch Artikel 20 Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 416) erst am 1. Jan 2020 in Kraft tritt. In der Ihnen hier zur Verfügung gestellten aktuellen Version des Gesetzes findet sie deshalb noch keine Berücksichtigung.
Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: