Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 8. Juni 2009 (GVBl. II S. 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2021 (GVBl. II Nr. 30, S. 1)
Auf Grund des § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
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