Sachgebiet: Gewsserschutz
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 5. August 2021 (GVBl. LSA S. 457)
Aufgrund von 17 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes fr das Land Sachsen-Anhalt vom 16. Mrz 2011 (GVBl. LSA S. 492), zuletzt gendert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372, 374), in Verbindung mit 23 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 11 und Abs. 3 sowie 61 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt gendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699, 1709), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung ber den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSA S. 369), zuletzt gendert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MBl. LSA S. 353), wird nach Anhrung der beteiligten Kreise verordnet:
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