Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 30. Juni 2020 (GBl. S. 489, ber. S. 697), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. S. 1, 7)
Auf Grund von § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:
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