Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 29. Juli 1994, GVBl. II S. 692, zuletzt geändert am 26. Mai 2004, GVBl. I S. 240
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (GVBl. I S. 186) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:
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