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Kohlekraft  
29.05.2018

Streit um Kohlekraftwerk Moorburg geht in neue Runde

ESV-Redaktion Recht
Noch hat der Betreiber des Kraftwerks Moorburg eine gültige Betriebserlaubnis (Foto: Sven Petersen/Fotolia.com)
Darf das Hamburger Kohlekraftwerk Moorburg Elbwasser zur Kühlung benutzen? Hierüber streiten die Parteien seit Jahren. Obwohl die Sache nun kürzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelt wurde, ist ein Ende noch immer nicht absehbar.

Geklagt hatte der Hamburger Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND). Die Naturschützer wendeten sich gegen eine zunächst erteilte wasserrechtliche Erlaubnis der beklagten Hamburger Umweltbehörde zu Gunsten des beigeladenen Kraftwerkbetreibers Wattenfall.

Kläger: Durchlaufkühlung begründet Gefahr für Fische

Nach Auffassung der Umweltschützer ist die Durchlaufkühlung aus ökologischer Sicht aus drei Gründen extrem kritisch:
  • Fischeier, Larven und kleine Fische von der Anlage angesaugt und sterben dabei,
  • die Sauerstoffwerte im Wasser verändern sich,
  • die Temperatur im Fluss steigt an.

OVG Hamburg: Kraftwerk darf nicht mit Elbwasser gekühlt werden

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg schloss sich im Jahr 2013 der Auffassung des Klägers an und entschied, dass das Kraftwerk nicht weiter mit Elbwasser gekühlt werden dürfe. Gegen diese Entscheidung gingen aber sowohl die Stadt Hamburg als auch der Betreiber Vattenfall in Revision. Damit wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig und das Kraftwerk wurde zunächst weiter mit Elbwasser gekühlt.

Umweltbehörde untersagt Durchlaufkühung

Im Jahr 2017 untersagte die Hamburger Umweltbehörde die Durchlaufkühlung dann doch. Veranlasst sah sich die Behörde hierzu durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2017. Der EuGH hatte in einem anderen Verfahren entschieden, dass bei der Genehmigung des Kohlekraftwerks die Umweltfolgen nicht ausreichend geprüft wurden. Hintergrund war eine Vertragsverletzung, die die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht hatte. 

Siehe auch: EuGH – Keine korrekte Umweltverträglichkeitsprüfung in Deutschland
In einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ging es um die Auswirkungen des Kraftwerks Hamburg-Moorburg auf geschützte Fischarten. Mehr dazu finden Sie in unserer Rechtsprechungsübersicht vom 27.04.2017  

Zur aktuellen Entscheidung vor dem BVerwG stand nun das Urteil des OVG Hamburg aus dem Jahr 2013.

BVerwG: Neue Entscheidungsgrundlagen für das OVG

Hierbei scheint sich das Blatt wieder zugunsten der Betreiber zu wenden. Die Leipziger Richter sind der Auffassung, dass das Urteil des OVG Hamburg aufgehoben werden muss. Dieses halte den neueren Vorgaben des Bundesrechts nicht stand. So habe sich die Rechtsprechung zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie in den letzten fünf Jahren weiterentwickelt.
  • Vor allem sei nun genauer definiert, was sich aus dem in der Richtlinie verankerten Verschlechterungsverbot für Gewässer ergebe.
  • Diese Entwicklung habe das OVG im Jahr 2013 nicht vorhersehen können. Daher sei der Fall auf instanzgerichtlicher Ebene erneut zu prüfen.
Die Aufhebung des OVG-Urteils aus dem Jahr 2013 ist also nur ein Etappensieg. Zuminstest aber wird sich in der Sache für den Betreiber bis zu einer neuen Entscheidung des OVG Hamburg nichts ändern. Der Betreiber des Kraftwerks Moorburg hat eine gültige Betriebserlaubnis.

Quelle: PM des BVerwG vom 29.05.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 7C18.17

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(ESV/cw/bp)
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