Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1)
Auf Grund des § 50a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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