Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 13. Oktober 2000, AllMBl. S. 758
Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen führt auf Grund von Art. 41e Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1999, nachstehende Regel der Technik im Sinn von § 18b Abs. 1 WHG ein. Die durch diese Bekanntmachung eingeführte Regel der Technik wird wie folgt zitiert: „Technische Regel zur Entsorgung von Abscheideanlageinhalten im Bereich von Kfz-Betrieben und Tankstellen (TREAb)".
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