Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thringen
Vom 11. Oktober 1994, GVBl. S. 1173, zuletzt geändert am 22. Juli 2010, GVBl. S. 279
Aufgrund des 14 Abs. 3, 35 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Thringer Fischereigesetzes (ThrFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), gendert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925) verordnet der Minister fr Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister fr Umwelt und Landesplanung und dem Minister fr Soziales und Gesundheit:
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