Thüringer Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von Niederschlagswasser (Thüringer Niederschlagswasserversickerungsverordnung - ThürVersVO)
Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
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