Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 22. Juli 1998, GVBl. S. 281, zuletzt geändert am 18. Februar 2003, GVBl. S. 109
Aufgrund des § 46 Abs. 4 und des § 47 Abs. 2 Satz 3 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
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