Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 29. November 2018 (ThürStAnz S. 1644)
Zur Durchführung des § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771 ), und des § 123 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), in Verbindung mit § 105 Abs. 2 Nr. 16 ThürWG in der jeweils geltenden Fassung wird Folgendes bestimmt:
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