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Vorschrift Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

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  • Vom 17. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 220)

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Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)

Sachgebiet: Verbraucherschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 220), geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 165)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.1592399

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs

Unterabschnitt 1
Vorgaben zur Kennzeichnung

§ 3 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel

§ 4 Haltungsformen

§ 5 Bezeichnung der Haltungsformen

§ 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung

§ 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln

§ 8 Kennzeichnung in Farbe

§ 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

§ 10 Kennzeichnung im Fernabsatz

§ 11 Sonderfälle der Kennzeichnung

Unterabschnitt 2
Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen

§ 12 Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe

§ 13 Änderungsmitteilung für inländische Betriebe

§ 14 Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe

§ 15 (weggefallen)

§ 16 Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen

§ 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe

§ 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe

Unterabschnitt 3
Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen

§ 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe

§ 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer

Abschnitt 3
Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs

Unterabschnitt 1
Vorgaben zur Kennzeichnung

§ 21 Freiwillige Kennzeichnung

§ 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung

§ 23 Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung

§ 24 Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung

Unterabschnitt 2
Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung

§ 25 Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe

§ 26 Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe

§ 27 Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen

§ 28 Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen

§ 29 Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen

§ 30 Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben

§ 31 Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben

§ 32 Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe

Abschnitt 4
Überwachung

§ 33 Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 34 Durchführung der Überwachung

§ 35 Mitwirkungspflichten

§ 36 Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts

§ 37 Gegenseitige Information

Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften

§ 38 Bußgeldvorschriften

§ 39 Einziehung

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 40 Übergangsregelungen

§ 41 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

§ 42 Evaluierung

§ 43 Inkrafttreten

Anlage 1
Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

Anlage 2
Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2)
Maßgeblicher Haltungsabschnitt

Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer1)
Anforderungen an die Haltung von Tieren

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2)
Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe

Anlage 6 (zu § 7 Absatz 3 Satz 3)
Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten

Anlage 7 (zu § 8)
Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe

Anlage 8 (zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe

Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5)
Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben

Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2)
Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben

Anlage 11 (zu § 41)
Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

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