Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 26. Februar 2023 (GVOBl. M-V S. 538)
Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 544), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (GVOBl. M-V S. 183) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:
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