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Vorschrift Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

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Weitere Fassungen

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 142)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert am 14. April 2016 (BGBl. I S. 758)

  • Weitere 7 Fassungen…

Rechtssprechung zu: TierSchNutztV
  • BVerwG: Geltung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auf für Legebatterie-Altanlage, Urt. v. 23.10.2008

  • BVerwG: Legehennen-Haltung; Verfassungsmäßigkeit der TierSchNutztV, Urt. v. 23.10.2008

  • OVG Lüneburg: Bestandsschutz für eine Legehennen-Käfighaltungsanlage, Urt. v. 18.12.2007

  • Weitere 2 Entscheidungen…

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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)

Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146)

Amtliche Anmerkung:

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:

1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),

2. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),

3. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),

4. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1).

2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen der §§ 26 und 28 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 7 Buchstabe a der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 142) treten gemäß Artikel 3 derselben Vorschrift am 1. August 2021 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.37248

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund

    - des § 2a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 und des § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S.1105,1818) nach Anhörung der Tierschutzkommission sowie
    - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II.113):

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege

Abschnitt 2
Anforderungen an das Halten von Kälbern

§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern

§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen

§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen

§ 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen

§ 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen

§ 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung

§ 11 Überwachung, Fütterung und Pflege

Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen

§ 12 Anwendungsbereich

§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

§ 13b (aufgehoben)

§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen

§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 4
Anforderungen an das Halten von Masthühnern

§ 16 Anwendungsbereich

§ 17 Sachkunde

§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner

§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern

§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof

Abschnitt 5
Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 21 Anwendungsbereich

§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine

§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel

§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

§ 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber

§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln

§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln

§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen

§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen

Abschnitt 6
Anforderungen an das Halten von Kaninchen

§ 31 Anwendungsbereich

§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen

§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen

§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen

§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen

§ 35a Sachkunde

§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen

§ 37 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen

Abschnitt 7
(aufgehoben)

§ 38 - 43 (aufgehoben)

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

§ 45 Übergangsregelungen

§ 46 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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