Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. September 1994 (BGBl. I S. 2593), zuletzt geändert durch Artikel 122 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1342)
Aufhebung des § 35 durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) tritt gem. Artikel 7 Abs. 3 desselben Gesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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