Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Januar 2016 (GMBl 2016, S. 256)
Hinweis: Die neue TRGS 727 ersetzt die bisherige TRBS 2153 und schreibt sie fort.
Anlass für die Fortschreibung der bisherigen TRBS 2153 bestand aus folgenden Gründen:
– Die bisherigen Anforderungen an die pneumatische Förderung von Schüttgütern sind nach aktuellen Forschungsergebnissen nicht ausreichend, um das Auftreten von Zündquellen sicher zu verhindern.
– Eine Anpassung an den Stand der Technik war erforderlich, z. B. die Möglichkeit zur Durchführung von Modellrechnungen zur Beurteilung der Zündgefahr von Schüttgütern, die Harmonisierung von Grenzwerten mit aktuellen internationalen Normen (insbes. IEC 60079-32-1:2013) etc.
– Neue Entwicklungen waren zu berücksichtigen, z. B. der Einsatz von Biokraftstoffen, eine neue Einteilung von Schlauchtypen für Flüssigkeitstransport etc.
– Häufig missverstandene Passagen der Regel wurden präzisiert, Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen.
Vollständig neu sind die Abschnitte zum Einsatz von Rohren und Schläuchen bei Schüttgütern und zu Filterelementen in Staubabscheidern sowie der Anhang "Rohre und Schläuche für den pneumatischen Transport von Schüttgütern".
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
– neue TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“
Die TRBS 2153 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“ (GMBl 2009, S. 278, Nr. 15/16 vom 9. April 2009) wird aufgehoben.
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