Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 573)
Auf Grund
des § 20 Absatz 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187),
des § 21 Nummer 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) in Verbindung mit § 18 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) sowie § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:
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