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Vorschrift Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

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  • Vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert am 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739, 2756)

  • Vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert am 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465, 3504)

  • Vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert am 27. April 2009 (BGBl. S. 900)

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Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1800)

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mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.11063

Auf Grund - des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), nach Anhörung der beteiligten Kreise und - des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) verordnet die Bundesregierung:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Teil
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

§ 3 Mindestabstand

§ 4 Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung und Lagerung und Transport

§ 5 Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate

§ 6 Emissionsgrenzwerte

§ 7 Ableitbedingungen für Abgase

Dritter Teil
Messung und Überwachung

§ 8 Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 9 Kontinuierliche Messungen

§ 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

§ 11 Einzelmessungen

§ 12 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen

§ 13 Störungen des Betriebes

Vierter Teil
Anforderungen an Altanlagen

§ 14 Übergangsregelungen

Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften

§ 15 Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 16 Zulassung von Ausnahmen

§ 17 Weitergehende Anforderungen

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

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