Amtliche Anmerkung:
Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. 110 S. 13)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
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