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Vorschrift Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

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  • Vom 4. Juli 2012 (ABl. L 201 S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2023/1656 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2023 (ABl. L 210 S. 1)

  • Vom 4. Juli 2012 (ABl. L 201 S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2022/643 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2022 (ABl. L 118 S. 14)

  • Vom 4. Juli 2012 (ABl. L 201 S. 60), zuletzt geändert am 15. Mai 2020 (ABl. L 234 S. 1)

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VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ((EU) Nr. 649/2012)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 4. Juli 2012 (ABl. L 201 S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2024/3199 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/3199, 31.12.2024)

Hinweis der Redaktion:

Aufgrund begrenzter technischer Möglichkeiten können die Anhänge I und II im Änderungstext nicht abgebildet werden.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.umweltdigital.de/v.898047

Präambel

Artikel 1 Ziele

Artikel 2 Anwendungsbereich

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 4 Bezeichnete nationale Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 5 Beteiligung der Union am Übereinkommen

Artikel 6 Aufgaben der Agentur

Artikel 7 Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen

Artikel 8 Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder

Artikel 9 Von Vertragsparteien und sonstigen Ländern erhaltene Ausfuhrnotifikationen

Artikel 10 Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien

Artikel 11 Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens

Artikel 12 Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind

Artikel 13 Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien

Artikel 14 Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien

Artikel 15 Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Artikeln

Artikel 16 Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien

Artikel 17 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

Artikel 18 Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

Artikel 19 Weitere Verpflichtungen der Ausführer

Artikel 20 Informationsaustausch

Artikel 21 Technische Hilfe

Artikel 22 Überwachung und Berichterstattung

Artikel 23 Aktualisierung der Anhänge

Artikel 24 Die Finanzmittel der Agentur

Artikel 25 Formate und Software für die Übermittlung von Daten an die Agentur

Artikel 26 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 27 Ausschussverfahren

Artikel 28 Sanktionen

Artikel 29 Übergangszeitraum für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien

Artikel 30 Aufhebung

Artikel 31 Inkrafttreten

ANHANG I LISTE DER CHEMIKALIEN (gemäß Artikel 7)

ANHANG II AUSFUHRNOTIFIKATION

ANHANG III Von den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 an die Kommission zu übermittelnde Informationen

ANHANG IV Notifikation einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie an das Sekretariat des Übereinkommens

ANHANG V Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt (gemäß Artikel 15)

TEIL 1
Persistente organische Schadstoffe, wie sie in den Anlagen A und B des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (1) aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen

TEIL 2
Andere Chemikalien als persistente organische Schadstoffe, wie sie in den Anlagen A und B des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind, gemäß den dortigen Bestimmungen

ANHANG VI Liste der Vertragsparteien, die Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen (gemäß Artikel 16)

ANHANG VII Entsprechungstabelle

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