Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bremen
Vom 1. Oktober 2025 (Brem.GBl. S. 953)
Aufgrund des § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, und des § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
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